§ 1 Fraktion


  1. Der Fraktion gehören mit Stimmrecht an: die Ratsmitglieder und weitere Mitglieder des SPD-Ortsvereinsvorstandes Hameln, gemäß des Organisationsstatutes und der Richtlinien für Tätigkeiten der SPD-Fraktionen des SPD-Bezirk Hannover.
    Mit beratender Stimme gehören der Fraktion an: der/die Oberbürgermeister/in und die Dezernenten, sofern er/sie Mitglieder der SPD sind.
    Falls eine Ortschaft nicht durch ein Ratsmitglied in der Fraktion vertreten ist, sollte ein Mitglied der jeweiligen Ortsratsfraktion in die Ratsfraktion mit beratender Stimme delegiert werden.
  2. Die Fraktion bestimmt im Einvernehmen mit dem SPD-Ortsverein Hameln die Grundsätze ihrer Kommunalpolitik. Über alle Vorlagen ist vor Beschlussfassung im Fach- oder Verwaltungsausschuss die Entscheidung in der Fraktion herbeizuführen. Die Ausschussvorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden sind verpflichtet, solche Angelegenheiten der Fraktion vorzulegen, oder in den Ausschusssitzungen die Verweisung an die Fraktion zu beantragen. Auch der Vorstand oder der/die Vorsitzende kann Vorlagen vor der Beratung in den Fachausschüssen zur Beratung in der Fraktion an sich ziehen. Die Ausschussvorsitzenden, die Stellvertreter oder von der Fraktion bestimmte Berichterstatter sind verpflichtet, in Fraktionssitzungen über wichtige Probleme aus ihrem Ausschussbereich zu berichten.


§ 2 Fraktionsvorstand


  1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion wählen aus den der Fraktion angehörenden Mitgliedern einen Fraktionsvorstand. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, sowie zwei Beisitzern und einem Öffentlichkeitsbeauftragten ohne Stimmrecht.
    Der/die Bürgermeister/in, die nicht zum oben genannten Personenkreis gehören, sind Mitglied des Fraktionsvorstandes kraft Amtes.
  2. Der Fraktionsvorstand bereitet die Arbeit der Fraktion vor.
  3. Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die zwei Beisitzer und der/die Öffentlichkeitsbeauftragte werden für die Hälfte der Legislaturperiode (2 ½ Jahre) in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt die Wahlordnung der Partei.
  4. Der Fraktionsvorstand führt die Geschäfte der Fraktion.


§ 3 Pflichten der Fraktionsmitglieder

Die Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion, des Rates und seiner Ausschüsse verpflichtet. Ist ein Fraktionsmitglied an der Teilnahme an einer Fraktions- oder Ratssitzung verhindert, so hat er dieses dem Fraktionsvorsitzenden, über das Fraktionsbüro, mitzuteilen. Bei Fernbleiben von Ausschusssitzungen muss das Fraktionsmitglied grundsätzlich selbst für Vertretung sorgen. Die Vertretung ist dem/der Fraktionsvorsitzenden auf demselben Weg zu benennen.

Bei unentschuldigtem Fehlen an Fraktionssitzungen zahlt jedes Fraktionsmitglied

10,00 Euro, bei unentschuldigtem Fehlen an Ausschuss- und Ratssitzungen 20,00 Euro an die Fraktionskasse.


§ 4 Protokollführung

Über alle Sitzungen der Fraktion werden Protokolle geführt. Die Protokolle sind allen Fraktionsmitgliedern zuzusenden und von der Fraktion zu genehmigen.


§ 5 Einbringung von Anträgen und Anfragen

Über Anträge und Anfragen der Fraktion entsprechend der Geschäftsordnung des Rates muss in der Fraktion entschieden werden. Die Fraktion muss zustimmen, wenn sie sich oder einzelne Fraktionsmitglieder an Anträgen oder Anfragen anderer Fraktionen oder anderer Ratsmitglieder beteiligen will. In Einzelfällen genügt die Zustimmung des Fraktionsvorstandes oder des Vorsitzenden.


§ 6 Fraktionsmitglieder in anderen Gremien


Mitglieder, auch solche mit beratender Stimme, die aufgrund des Benennungsrechtes der Fraktion, Zweckverbänden, Aufsichtsräten oder ähnlichen Gremien angehören, haben der Fraktion regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten, sofern diese nicht der Verschwiegenheit unterliegen.


§ 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.


§ 8 Einberufung und Tagesordnung

  1. Zu Sitzungen der Fraktion und des Fraktionsvorstandes wird durch den/der Fraktionsvorsitzenden eingeladen.
  2. Sitzungen der SPD-Fraktion in den niedersächsischen Schulferien finden nur bei Eilbedürftigkeit statt.
  3. Die Einladungen erfolgen unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages spätestens drei Tage vor dem geplanten Sitzungstermin.
  4. Vorschläge zur Tagesordnung sind vorher bei dem/der Vorsitzenden einzureichen. Ergibt sich aus der Diskussion im Rahmen einer Sitzung Beratungsbedarf zu weiteren Punkten, so können diese durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit zur Tagesordnung hinzugefügt werden.
  5. Der/die Fraktionsvorsitzende oder eine/r seiner Vertreter/in leiten die Sitzungen. Die Regularien bestimmen sich nach parlamentarischem Brauch.


§ 9 Fraktionsbeitrag


  1. Die Beiträge der Fraktionsmitglieder richten sich nach der Finanzordnung der Partei und den Beschlüssen des SPD-Ortsvereins Hameln.
  2. Mitglieder, die aufgrund des Benennungsrechtes der Fraktion Zweckverbänden, Aufsichtsräten oder ähnlichen Gremien angehören, führen auf die hier erhaltenen Aufwandsentschädigungen/Tagegelder Beiträge, die sich nach der Finanzordnung der Partei richten, an den SPD-Ortsverein Hameln ab.


§ 10 Finanzen der Fraktion


  1. Der Fraktionsvorstand verwaltet die Finanzen der Fraktion.
  2. Einzelausgaben über 500,00 € bedürfen der Zustimmung der Fraktion.
  3. Die Fraktion wählt für die Dauer der Wahlperiode drei Revisoren, die die Fraktionskasse prüfen und jeweils am Ende eines Kalenderjahres der Fraktion Bericht erstatten.
  4. Für Tätigkeiten im Rahmen der Fraktionsarbeit/Fraktionsvorstandsarbeit werden aus Fraktionsmitteln keine Erstattungen vorgenommen.


§ 11 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung müssen schriftlich beantragt und von der Mehrheit der Fraktionsmitglieder beschlossen werden.


§ 12 Inkrafttreten

Die Fraktionsgeschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschluss der Fraktion in Kraft.


§ 13 Gültigkeitsdauer

Die Fraktionsgeschäftsordnung gilt bis zur Neufassung der Geschäftsordnung.


Beschlossen am 9. November 2021